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So werde ich Bürgerbusfahrer/-in
Nicht jeder, der einen Führerschein hat, darf auch einen Bürgerbus steuern. Der
Gesetzgeber stellt besondere Anforderungen:
Wer zwischen 21 und 70
Jahre alt ist, einen Führerschein der Klasse III besitzt und über
mindestens zwei Jahre Fahrpraxis verfügt, kann Bürgerbusfahrer/-in werden.
Arbeits- oder
Betriebsmediziner untersuchen auf Vereinskosten zusätzlich die
Tauglichkeit der Kandidaten. Schließlich sollen die künftigen Fahrgäste
sicher sein, dass die ehrenamtlichen Fahrerinnen und Fahrer den neuen
Aufgaben auch voll gewachsen sind. Der
Untersuchungsumfang richtet sich nach der arbeitsmedizinischen Richtlinie
„Grundsatz 25“ (Untersuchung für Fahr-, Steuer- und
Überwachungstätigkeiten) unter Verzicht auf die Leistungsuntersuchung
(nach Anlage 5 Ziffer 2 FeV). Der Grundsatz 25 beinhaltet auch die
Augenuntersuchung. Ein gesondertes augenärztliches Gutachten ist nicht
erforderlich.
Die
bisherige Fahrlizenz muss auf die neuen EU-Klassen umgestellt und eine
Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung muss erworben werden. Beides können die Busfahrerinnen
und -fahrer in spe bei den zuständigen örtlichen Straßenverkehrsämtern
beantragen. Aber keine Angst vor Bürokratie: Mittlerweile hat sich das
Verfahren eingespielt, und die Kommune wird hier auch gerne behilflich
sein. Erforderliche Unterlagen hierfür sind der bisherige Führerschein,
zwei Lichtbilder 35x45 mm im Halbprofil (Passfoto), der Personalausweis
und der Nachweis über die ärztliche Untersuchung. Die Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung wird jeweils für eine Gültigkeitsdauer von nicht mehr
als 5 Jahren ausgestellt.
Nach Gesundheitscheck
und Behördengang werden die Kandidaten durch einen Verkehrsmeister des
zuständigen Verkehrsunternehmens praktisch in den Bürgerbus-Betrieb
eingewiesen, erhalten einen Vertrag und werden bei der
Berufsgenossenschaft angemeldet. Einige Bürgerbusvereine gewähren ihren
Fahrerinnen und Fahrern noch einen zusätzlichen Rechtsschutz.
Auch im
Bürgerbus-Verkehr gilt: Pünktlichkeit und Service für die Fahrgäste stehen
obenan. Die Fahrerinnen und Fahrer arbeiten nach einem verabredeten
Dienstplan und fahren auf festgelegten Routen alle Haltestellen
fahrplanmäßig an. Mit den Funkleitstellen des zuständigen
Verkehrsbetriebes stehen sie für Notfälle in ständiger Verbindung
Achtung! Die Gültigkeits- und Untersuchungsfristen sind also nicht
zwangsläufig deckungsgleich. Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
berechtigt nur innerhalb des durch die letzte Untersuchung abgedeckten Zeitraums
zum Fahren eines Bürgerbusses. Bürgerbus-Fahrerinnen und -Fahrer, die älter als
65 Jahre sind, erhalten in ihrem Führerschein auf Seite 4 folgende zusätzliche
Eintragung: „Ab dem 65. Lebensjahr ist die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nur gültig, wenn
eine positive arbeits- oder betriebsmedizinische Untersuchungsbescheinigung mitgeführt
wird, die nicht älter als 1 Jahr ist.“ Verkehrsbetriebe und
Bürgerbus-Vereine sind verpflichtet, die Untersuchungsintervalle der von ihnen eingesetzten
Fahrer zu überprüfen und keine Fahrer mehr mit Beförderungen zu beauftragen,
die der Untersuchung nicht nachgekommen sind. Diese Verpflichtung besteht
bereits nach Bekanntwerden des Versäumnisses einer Untersuchung. Die Entziehung
der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung durch die Fahrerlaubnisbehörde ist
nicht abzuwarten.
Was machen diejenigen, die schon eine Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung für Taxen oder Mietwagen besitzen? Wer bereits im Besitz eines Miet- oder Taxischeins ist, muss
die Fahrerlaubnis für Bürgerbusse nachträglich eintragen lassen.
Wer erhält das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung? Die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchung werden lediglich der
untersuchten Person mitgeteilt.
Was passiert, wenn nicht alles o.k. ist? Verkehrsbetriebe und Bürgerbus-Vereine, die den Einsatz der
Bürgerbus-Fahrerinnen und -Fahrer regeln, verpflichten die untersuchenden
Ärzte, ergänzende Leistungstests vorzunehmen, wenn sich bei der oder bei dem
Untersuchten Anzeichen von Leistungsminderungen ergeben sollten. Das
Straßenverkehrsamt wird davon nicht unterrichtet.
Entstehen den Fahrern Kosten durch die Untersuchung? Die Kosten der ärztlichen Untersuchung übernehmen die
Bürgerbus-Vereine.
In welchen Zeiträumen sind die Untersuchungen zu
wiederholen? Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für fünf Jahre erteilt und kann dann für jeweils fünf Jahre verlängert werden. Grundsätzlich ist bei jeder Verlängerung das Ergebnis einer Gesundheitsuntersuchung nach G 25 vorzulegen. Ab dem 65. Lebensjahr muss diese Untersuchung dann jährlich vorgenommen werden und das Ergebnis dieser Untersuchung ist mit der Fahrerlaubnis mitzuführen. Spätestens wenn eine Fahrerlaubnis erteilt oder verlängert wird, die über das 65. Lebensjahr hinausgeht, wird folgende Eintragung vorgenommen: „Ab dem 65. Lebensjahr ist die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nur gültig, wenn eine positive arbeits- oder betriebsmedizinische Untersuchungsbescheinigung mitgeführt wird, die nicht älter als 1 Jahr ist.“
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