Abschrift der

Satzung des BBM (Bürger-Bus Mehrhoog) e. V.
Satzungsneufassung vom 17.09.2020

 

 

§ 1 Name und Sitz

 

1. Der Verein führt den Namen BBM (Bürger-Bus Mehrhoog e.V.) eingetragen im Vereinsregister Wesel.

2. Er hat seinen Sitz in Hamminkeln-Mehrhoog. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck

 

1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Mobilität der ländlichen Bevölkerung sowie des öffentlichen Personennahverkehrs in den Ortsteilen Mehrhoog, Hamminkeln sowie die Anbindung an Rees-Mehr.

3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:

a. Abwicklung des öffentlichen Linienverkehrs im Rahmen des Projektes „Bürgerbus“ auf den dafür vorgesehenen Linien im Stadtgebiet Hamminkeln und in Rees-Mehr.
b. Information und Interessenvertretung der Bevölkerung gegenüber Behörden und Verkehrsunternehmen.
c. Bürgerkontakt und Öffentlichkeitsarbeit.
d. Entgegennahme von Informationen und Anregungen der Bürger und deren Umsetzung.
e. Vorgabe und Erarbeitung der Linienführung, Fahrpläne, Haltestelleneinrichtungen und Abstimmung der Anschlüsse zum Linienverkehr in Zusammenarbeit mit dem zuständigen ÖPNV-Unternehmen.
f. Werbung, Einsatz und Betreuung ehrenamtlich tätiger Fahrer/innen.

 

 

§ 3 Arten der Mitgliedschaft

 

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, Minderjährige Personen haben die schriftliche Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter nachzuweisen.

2. Ehrenmitglied kann jedes Mitglied werden, das sich um den Verein und seine Zielsetzung verdient gemacht hat.

3. Mitglieder, die als ehrenamtliche Fahrer/innen eingesetzt werden, müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben und über die erforderlichen Erlaubnisse nach den gültigen gesetzlichen Bestimmungen verfügen.

 

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Über den schriftlichen Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft gemäß §3 Ziffer 1 entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

2. Die Ehrenmitgliedschaft kann nur von der Jahreshauptversammlung mit einer ¾ Stimmenmehrheit verliehen werden.

 

 

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft endet:
a. mit dem Tod des Mitglieds
b. durch freiwilligen Austritt
c. durch Ausschluss aus dem Verein
d. durch Nichtzahlung des gemäß §6 festgelegten Mitgliedsbeitrag für mehr als ein Kalenderjahr.

2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Ein Austritt ist jederzeit ohne Kündigungsfrist möglich.

 

 

§ 6 Beiträge

 
1. Über die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen, deren eventuelle Höhe und Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.

2. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Beiträge befreit.

 

 

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:
a. Der Vorstand
b. Die Mitgliederversammlung

 

 

 

§ 8 Vorstand

 

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht ausfolgenden Personen:
a. dem/der Vorsitzenden
b. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c. dem/der Kassierer/in
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des unter 1. genannten Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

2. Zum erweiterten Vorstand gehören neben den vorgenannten Vorstandsmitgliedern (siehe oben a bis c)
d. der/die Schriftführer/in
e. der/die Fahrzeugwart/in
f. 4 weitere Beisitzer/innen

3. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß soll in allen im Namen des Vereins zu schließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verpflichtungen nur mit dem Vereinsvermögen haften

4. Die Haftung des persönlich Handelnden sowie des Vorstandes aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen des Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, ist ausgeschlossen.

 

 

 

§ 9 Amtsdauer des Vorstandes

 

1. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren, vom Tag der Wahl angerechnet, gewählt. Jährlich wird die Hälfte des Vorstandes neu gewählt. Es gilt dabei folgender Rhythmus:
In jedem ungeraden Jahr der 1. Vorsitzende und der Schriftführer, sowie der Fahrzeugwart und 2 Beisitzer.
In jedem geraden Jahr der stellvertretende Vorsitzende, der Kassierer und 2 weitere Beisitzer.

 

 

 

§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes

 

1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einzuberufen sind.

 

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des erweiterten Vorstandes, darunter Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Über die Versammlung des Vorstandes ist vom Schriftführer ein Protokoll zu fertigen, dessen Inhalt zeitnah zwischen Schriftführer und Versammlungsleiter abzustimmen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

3. das Protokoll wird mit Namen des Schriftführers und Versammlungsleiters persönlich unterzeichnet.

 

 

 

§ 11 Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung)

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) muss alljährlich vom Vorstand einberufen werden.

 

2. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung. Sie muss mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.

 

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

 

 

§ 12 Beschlüsse der Mitgliederversammlung

 

1.  Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit die Satzung nichts anderes festlegt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

2. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen, zur Auflösung des eingetragenen Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.

 

3. Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter persönlich zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellung enthalten:      
Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Satzungsänderungen sollen im Wortlaut festgehalten werden.

 

4. Anträge auf Satzungsänderung, sowie andere Anträge, können von jedem Mitglied bis zu 2 Wochen vor Versammlungsbeginn schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

 

 

§ 13 Kassenprüfer

 

1. Zwei Mitglieder des Vereins, die nicht dem Vorstand angehören, werden als Kassenprüfer durch die Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. In jedem Jahr scheidet ein Kassenprüfer aus und ein neuer wird gewählt.

 

 

§ 14 Datenschutzbestimmungen (DSGVO)

 

1. Der Verein speichert personen- und vereinszweckbezogene Mitgliederdaten, verarbeitet diese auf elektronischem Wege und nutzt sie zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins.

 

2. Für das Beitragswesen wird die Bankverbindung des Mitglieds gespeichert.

 

3. Alle Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor Kenntnis und Zugriff Unberechtigter geschützt.

 

 

§ 15 Auflösung des Vereins

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §12 Ziffer 2 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren; die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Hamminkeln, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke des Ortsteils Mehrhoog zu verwenden hat.

 


§ 16 Errichtungsdatum der vorstehenden Satzung


Die von Mitgliederversammlung am 01.09.2020 genehmigte Neufassung ersetzt die Satzung vom 1. Februar 2007.

 

 

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Satzung
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