So werde ich Bürgerbusfahrer/-in


Nicht jeder, der einen Führerschein hat, darf auch einen Bürgerbus steuern. Der Gesetzgeber stellt besondere Anforderungen:


  • Wer zwischen 21 und 70 Jahre alt ist, einen Führerschein der Klasse III besitzt und über mindestens zwei Jahre Fahrpraxis verfügt, kann Bürgerbusfahrer/-in werden.

  • Arbeits- oder Betriebsmediziner untersuchen auf Vereinskosten zusätzlich die Tauglichkeit der Kandidaten. Schließlich sollen die künftigen Fahrgäste sicher sein, dass die ehrenamtlichen Fahrerinnen und Fahrer den neuen Aufgaben auch voll gewachsen sind. Der Untersuchungsumfang richtet sich nach der arbeitsmedizinischen Richtlinie „Grundsatz 25“ (Untersuchung für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten) unter Verzicht auf die Leistungsuntersuchung (nach Anlage 5 Ziffer 2 FeV). Der Grundsatz 25 beinhaltet auch die Augenuntersuchung. Ein gesondertes augenärztliches Gutachten ist nicht erforderlich.

  • Die bisherige Fahrlizenz muss auf die neuen EU-Klassen umgestellt und eine Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung muss erworben werden. Beides können die Busfahrerinnen und -fahrer in spe bei den zuständigen örtlichen Straßenverkehrsämtern beantragen. Aber keine Angst vor Bürokratie: Mittlerweile hat sich das Verfahren eingespielt, und die Kommune wird hier auch gerne behilflich sein. Erforderliche Unterlagen hierfür sind der bisherige Führerschein, zwei Lichtbilder 35x45 mm im Halbprofil (Passfoto), der Personalausweis und der Nachweis über die ärztliche Untersuchung. Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird jeweils für eine Gültigkeitsdauer von nicht mehr als 5 Jahren ausgestellt.

  • Nach Gesundheitscheck und Behördengang werden die Kandidaten durch einen Verkehrsmeister des zuständigen Verkehrsunternehmens praktisch in den Bürgerbus-Betrieb eingewiesen, erhalten einen Vertrag und werden bei der Berufsgenossenschaft angemeldet. Einige Bürgerbusvereine gewähren ihren Fahrerinnen und Fahrern noch einen zusätzlichen Rechtsschutz.

  • Auch im Bürgerbus-Verkehr gilt: Pünktlichkeit und Service für die Fahrgäste stehen obenan. Die Fahrerinnen und Fahrer arbeiten nach einem verabredeten Dienstplan und fahren auf festgelegten Routen alle Haltestellen fahrplanmäßig an. Mit den Funkleitstellen des zuständigen Verkehrsbetriebes stehen sie für Notfälle in ständiger Verbindung


Achtung! Die Gültigkeits- und Untersuchungsfristen sind also nicht zwangsläufig deckungsgleich. Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung berechtigt nur innerhalb des durch die letzte Untersuchung abgedeckten Zeitraums zum Fahren eines Bürgerbusses. Bürgerbus-Fahrerinnen und -Fahrer, die älter als 65 Jahre sind, erhalten in ihrem Führerschein auf Seite 4 folgende zusätzliche Eintragung: „Ab dem 65. Lebensjahr ist die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nur gültig, wenn eine positive arbeits- oder betriebsmedizinische Untersuchungsbescheinigung mitgeführt wird, die nicht älter als 1 Jahr ist.“ Verkehrsbetriebe und Bürgerbus-Vereine sind verpflichtet, die Untersuchungsintervalle der von ihnen eingesetzten Fahrer zu überprüfen und keine Fahrer mehr mit Beförderungen zu beauftragen, die der Untersuchung nicht nachgekommen sind. Diese Verpflichtung besteht bereits nach Bekanntwerden des Versäumnisses einer Untersuchung. Die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung durch die Fahrerlaubnisbehörde ist nicht abzuwarten.

Was machen diejenigen, die schon eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen oder Mietwagen besitzen?
Wer bereits im Besitz eines Miet- oder Taxischeins ist, muss die Fahrerlaubnis für Bürgerbusse nachträglich eintragen lassen.

Wer erhält das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung?
Die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchung werden lediglich der untersuchten Person mitgeteilt.

Was passiert, wenn nicht alles o.k. ist?
Verkehrsbetriebe und Bürgerbus-Vereine, die den Einsatz der Bürgerbus-Fahrerinnen und -Fahrer regeln, verpflichten die untersuchenden Ärzte, ergänzende Leistungstests vorzunehmen, wenn sich bei der oder bei dem Untersuchten Anzeichen von Leistungsminderungen ergeben sollten. Das Straßenverkehrsamt wird davon nicht unterrichtet.

Entstehen den Fahrern Kosten durch die Untersuchung?
Die Kosten der ärztlichen Untersuchung übernehmen die Bürgerbus-Vereine.

In welchen Zeiträumen sind die Untersuchungen zu wiederholen?
Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für fünf Jahre erteilt und kann dann für jeweils fünf Jahre verlängert werden. Grundsätzlich ist bei jeder Verlängerung das Ergebnis einer Gesundheitsuntersuchung nach G 25 vorzulegen. Ab dem 65. Lebensjahr muss diese Untersuchung dann jährlich vorgenommen werden und das Ergebnis dieser Untersuchung ist mit der Fahrerlaubnis mitzuführen. Spätestens wenn eine Fahrerlaubnis erteilt oder verlängert wird, die über das 65. Lebensjahr hinausgeht, wird folgende Eintragung vorgenommen:
„Ab dem 65. Lebensjahr ist die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nur gültig, wenn eine positive arbeits- oder betriebsmedizinische Untersuchungsbescheinigung mitgeführt wird, die nicht älter als 1 Jahr ist.“